KAB Diözesanverband Osnabrück
Katholische Arbeitnehmer-Bewegung

KAB Diözesanverband Osnabrück

Rechtschutz - Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer*innen

Welche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes muss der Arbeitgeber bzgl. der Corona-Pandemie ergreifen?


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Die Rechtsberatung der KAB informiert:

Fürsorgepflicht
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer*innen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Er ist verpflichtet alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Diese Maßnahmen hat er auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Um die Gefährdung so gering wie möglich zu halten, kann es beispielsweise im Rahmen der Corona-Pandemie sein, dass er zusätzlich Desinfektionsmittel für Haut und Arbeitsgeräte zur Verfügung stellen muss oder den Kundenkontakt weitgehend einschränkt.

Schulungen in Hygiene und Schutz
Zudem muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten in Bezug auf Hygiene und Schutzmaßnahmen entsprechend unterweisen. Das bedeutet, er muss seinen Arbeitnehmer*innen erläutern, wie durch welche Verhaltensweisen Ansteckungsrisiken minimiert werden. Konkret können das Anweisungen und Unterweisungen zum regelmäßigen mind. 30 sekündigen Händewaschen, das Untersagen der gemeinsamen Nutzung von Sozialräumen, Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen statt Teamsitzungen oder ähnliches sein.

Schutzbedürftige Gruppen berücksichtigen
Er hat grundsätzlich spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. Dazu können Beschäftigte mit (chronischen) Vorerkrankungen und ältere Arbeitnehmer*innen gehören.

Die Kosten für die Maßnahmen und die Unterweisung trägt der Dienstgeber.

Beteiligung der Mitarbeitervertretungen
Es gehört mit zu den Aufgaben der MAV sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz einzusetzen. Neben der Regelung der Ordnung in der Einrichtung (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 MAVO), die ein Anhörungs- und Mitberatungsverfahren auslösen, hat die MAV auch ein Zustimmungsrecht bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 10 MAVO).

Analog dazu steht ihr ein entsprechenden Antragsrecht für Maßnahmen zum Gesundheitsschutz nach § 37 MAVO zu.

Maßnahmen initiieren
Die MAV sollte sich daher umgehend mit dem Arbeitsschutzausschuss, bei Einrichtungen unter 20 Mitarbeitern nur mit dem Dienstgeber, über die Gefährdungslage im Betrieb nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beraten. Die gemeinsame Sitzung sollte dazu genutzt werden, um Reihenfolge und Arbeitsteilung zu Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Dienstanweisung, genereller Information und möglichen Maßnahmen schnellst möglich zu initiieren.

Im Rahmen ihres Antragsrechtes steht es der MAV auch zu, selbst geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Beschäftigten vorzuschlagen. Da ein ordnungsgemäß durchgeführtes Antragsverfahren viel Zeit in Anspruch nimmt, ist es sinnvoll mit dem Dienstgeber im Gespräch zu bleiben, um ggf. auf dem „kurzen Dienstweg“ gemeinsam Maßnahmen zu entwickeln und planen.

Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen und Vorschriften finden sich im

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
dem Regelwerk der Berufsgenossenschaften

Geeignete Arbeitszeitmodelle entwickeln
Zum Gesundheitsschutz gehört auch, geeignete Maßnahmen zu überlegen, um die Aufrechterhaltung der Einrichtung bei hohen Krankenständen und/oder einem hohen Auslastungsgrad mit kranken und/oder infizierten Menschen zu gewährleisten. Hier kann es sinnvoll sein, im Sinne der Dienstgemeinschaft, schon jetzt mit dem Dienstgeber ins Gespräch zu gehen, um Arbeitszeitmodelle zu entwickeln, die in dieser für alle ungewohnten Krise auch den Gesundheitsschutz der Beschäftigten berücksichtigen.

Quelle:
KAB-Rechtsberatung des Diözesanverbands Münster:
Benedikt Kemper, Margret Nowak, Marion Stichling-Isken (KAB-Rechtssekrektär*innen)

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