KAB Verhindert Sonntagsöffnung
Am 2. April konnte die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) eine Sonntagsöffnung im emsländischen Bawinkel verhindern. Die Samtgemeinde Lengerich hatte ohne Prüfung der aktuellen Rechtslage die Genehmigung zur Sonntagsöffnung zunächst erteilt. Nach mehreren Gesprächen und der Vorlage der aktuellen Rechtsprechung sah die Samtgemeinde ihren Irrtum ein und zog die Genehmigung zurück. Aufmerksam geworden war die KAB, weil die Samtgemeinde Lengerich schon am 26.02.17 eine Sonntagsöffnung in Bawinkel genehmigt hatte. Auch dort hatte die KAB die Samtgemeinde auf die veränderte Rechtslage aufmerksam gemacht. Leider hatte die Samtgemeinde die Hinweise nicht ernstgenommen und die aktuelle Rechtslage nicht überprüft. Erst unter Androhung von juristischen Konsequenzen, kam die Samtgemeinde ihrer Pflicht nach, sich an die aktuelle Rechtsprechung zu halten.
Dies ist jedoch kein Einzelfall. Wir beobachten, dass viele Ordnungsämter der Kommunen Sonntagsöffnung genehmigen, obwohl eine Öffnung dem Grundgesetz wiederspricht.
Der Sonntagsschutz ist im Grundgesetzt Art. 140 verankert. „Sonn- und Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen. Dabei ist ein wirtschaftliches Interesse der Verkaufsstelleninhaber für eine Ausnahme von der Sonntagsruhe ebenso wenig ausreichend wie ein Erwerbsinteresse potenzieller Kunden“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 01. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 - Rn. (1-196),).
Die Gerichte haben in ihren Urteilen klargestellt, dass das „Sonntagsshopping“ nicht wichtiger sein darf als die Veranstaltungen, die der eigentliche Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag sind. Dazu müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Ein Anlass ist nur dann gegeben, wenn mehr Menschen zum Anlass an sich kommen, als in die Geschäfte. Dazu hat die zuständige Behörde vorab eine Prognose der Besucherströme zu erstellen.
- Geschäfte, die vom Anlass weit entfernt sind, auch wenn sie zur selben Gemeinde gehören, dürfen nicht öffnen.
- Außerdem soll ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Anlass und den angebotenen Waren erkennbar sein.
Die Praxis der Kommunalverwaltung sieht jedoch meist anders aus. Im Vordergrund stehen die wirtschaftlichen Interessen, somit verstoßen die meisten Sonntagsöffnungen gegen das Deutsche Grundgesetz. Für die KAB ist es nicht verständlich, dass viele Bürgermeister und Politiker die Gewerkschaft Ver.di, Verbände wie die KAB und andere Akteure aufrufen, die Genehmigungen zur Sonntagsöffnung nicht genau zu prüfen und „ein Auge zuzudrücken“. Gerade die Ordnungsämter, die für die Genehmigungen der Sonntagsöffnung zuständig sind, sollten wissen, wie wichtig die Einhaltung von Gesetzen ist. Bei einer zugeparkten Feuerwehreinfahrt sind gute Gründe des Falschparkers auch irrelevant.