Rechtschutz - Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KuG) während Corona
Die wichtigsten Infos zur Kurzarbeit/-geld (KuG) während der Corona-Pandemie
Bildquelle succo pixabay.de Zusmmengestellt von den Kolleg*innen des Berufsverbandes der KAB Münster
MAVen, deren Einrichtung möglicherweise von KuG betroffen sind/sein werden, können sich an die Rechtsberatung der KAB oder die DiAG wenden.
Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. (Bundeministerium für Arbeit und Soziales)
1. Neuregelung der Kurzarbeit während der Corona-Krise
10 der Beschäftigten müssen von Arbeitsausfall betroffen sein
Die Arbeitszeit kann bis auf NULL Stunden verringert werden
Kein Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden
Arbeitgeber zahlt die Beiträge zur Sozialversicherung allein, diese sollen aber zu 100 erstattet werden
Keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
KuG ist auch für Leiharbeitnehmer*innen möglich (Antragsteller ist hier der Verleihbetrieb)
2. Wer kann Kurzarbeit beantragen?
Alle gewerblichen Unternehmen, einschließlich denen zu kulturellen und sozialen Zwecken
Es muss mindesten EINE/N abhängig beschäftigte/n Arbeitnehmer*in geben
KuG kann für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen beantragt werden
Ausgenommen von KuG sind geringfügig Beschäftigte ohne Sozialversicherungspflicht,
Krankengeldbezieher,
Im Urlaub befindliche Arbeitnehmer*innen
Kann ggf. auch für Auszubildende gezahlt werden
Allerdings erst nach sechs Wochen Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
3. Wie beantragt der Unternehmer Kurzarbeit?
Arbeitgeber zeigt Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an per Vordruck: www.arbeitsagentur.de
KuG muss den Arbeitnehmer*innen angekündigt werden
Ist Mitarbeitervertretung vorhanden: Stellungnahme der Betriebsvertretung muss dem Antrag beiliegen
Ohne Mitarbeitervertretung: Einverständnis jedes/r betroffenen Arbeitsnehmers*in
Bewilligung durch die Agentur für Arbeit ab dem Antragsmonat
Monatliche Beantragung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber
4. Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung
Die MAV ist zu beteiligen, sie muss eine Stellungnahme zum KuG-Antrag abgeben
AVR: Regelung zu KuG in Anl. 5 § 5 AVR
Unterrichtungspflicht der MAV
Zwingender Abschluss einer DV (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO)
Zwischen Abschluss DV und Beginn KuG muss mind. Eine Woche liegen
KAVO: keine Regelung zu KuG
§ 36 MAVO regelt das Zustimmungsrecht der MAV
Kurzarbeit ist Änderung von Arbeitszeit und damit zustimmungspflichtig nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
Ist keine Einigung möglich, entscheidet die Einigungsstelle durch Einigungsspruch
MAV und Dienstgeber sollten Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit abschließen
Grundlage: § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO, es könnte auch § 38 Abs. 1 Nr. 13 MAVO in Betracht kommen
Einschränkung der Einrichtung: planmäßige, teilweise Einstellung der Arbeit für einen unübersehbaren, jedoch erheblichen Zeitraum. Der Zweck der Einrichtung wird weiterverfolgt, jedoch in Umfang und Leistung herabgesetzt.
Folgende Punkte sollten Inhalt der (befristeten) Dienstvereinbarung sein:
Welche (Arbeitsvertrags-)Regelungen gelten?
Gibt es Ankündigungsfristen, die zu beachten sind?
Welche Arbeitsbereiche/Personengruppen sollen in Kurzarbeit gehen und welche nicht?
Beginn, Ende, Umfang und Lage der Kurzarbeit
Höhe des Kurzarbeitergeldes, ggf. Arbeitgeberzuschüsse
Umgang mit Resturlaub aus dem Vorjahr
Umgang mit Arbeitszeitkonten
Weiterbildung oder Gesundheitsvorsorge während der Kurzarbeit?
Wie wird die MAV während der Kurzarbeitsphase informiert
Wie wird die MAV beteiligt und ggf. in die weitere Planung eingebunden?
5. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes und weitere Bedingungen
Arbeitnehmer*innen mit mindestens einem Kind 67 des Nettoentgeltes
Arbeitnehmer*innen ohne Kinder 60 des Nettoentgeltes
KuG wird nur für ausgefallenen Arbeitsstunden gezahlt
Urlaubsansprüche müssen VOR Beginn der Kurzarbeit für das laufende Jahr verplant werden
Resturlaub aus dem Vorjahr muss VOR der Kurzarbeit genommen werden
Arbeitszeitguthaben müssen anteilig genommen werden zur Vermeidung von Arbeitsausfällen (nur bei DV zu Arbeitszeitkonten)
6. Krankheit und Kurzarbeit
Während Kurzarbeit besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld für sechs Wochen
Danach besteht Anspruch auf Krankengeld
Höhe des Krankengeldes wird auf Grundlage des letzten Arbeitsentgeltzeitraums berechnet
7. Nebenbeschäftigung und Kurzarbeit
Bereits vorher bestehende Nebenbeschäftigungen können weitergeführt werden
Bei neu aufgenommen en Nebenbeschäftigungen wird der Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet
8. Wenn das Kurzarbeitergeld nicht ausreicht?
…dann gibt es die Möglichkeit Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu beantragen beim zuständigen Jobcenter
Weitere Infos finden Sie hier:
www.bmas.de
www.arbeitsagentur.de
www.dgb.de
www.arbeitsagentur.de
Für die KAB-Rechtsberatung des KAB Diözesanverbandes Münster:
Benedikt Kemper, Margret Nowak, Marion Stichling-Isken