Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte ausländischer Haushaltshilfen
Bild: sabinevanerp / Pixabay.com Das Bundesarbeitsgericht gab einer osteuropäischen Klägerin Recht, die für 30 Wochenstunden angestellt, aber weit darüber hinaus Betreuungs- und Bereitschaftsaufgaben gegenüber der zu betreuenden neunzigjährigen Person leistete. In ihrer Klage berief sich die Haushaltshilfe, die ihren Wohnsitz in Bulgarien hat und von einer bulgarischen Firma vermittelt wurde, auf das Mindestlohngesetz und forderte eine Berücksichtigung der Bereuungszeiten.
Urteil gegen prekäre Arbeit
Die KAB Deutschlands hofft, dass mit dem Urteil des Erfurter Arbeitsgerichts endlich ein Riegel gegen die Ausbeutung von Hausangestellten aus Osteuropa, die mit Dienstleistungsverträgen gezwungen sind, ständig für die zu betreuenden Personen zu sorgen, im gleichen Haushalt zu wohnen und neben Haushaltstätigkeiten auch soziale auch Betreuungsaufgaben rund um die Uhr leisten müssen.
Das Bundesarbeitsgericht und auch zuvor das Landesarbeitsgericht sahen es als erwiesen an, dass neben der vereinbarten 30-Stundenwoche mindestens 21 weitere Stunden für Bereitschaftsdienste zu vergüten seien. "Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit und somit zu vergüten", erklärt Bundesvorsitzender Andreas Luttmer-Bensmann. Das Bundesarbeitsrichter sahen darin, dass die Haushaltshilfe im Haus der zu betreuenden Person wohnen musste und verpflichtet war, zu allen Tages- und Nachtzeiten bei Bedarf Arbeit zu leisten, einen Bereitschaftsdienst, der auch vergütet werden muss. "Das Urteil ist ein wichtiger juristischer Schritt prekäre Arbeitsverhältnisse abzuschaffen und menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Betreuungskräfte umzusetzen!", betont der KAB-Bundesvorsitzende.